§ 1610a BGB
Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Unterhalt bei Sozialleistungen, Kosten für Gesundheitsschaden, Mehraufwendungen bei Schadensfall, Deckungsvermutung Unterhalt, Aufwendungen nach Körperverletzung, Sozialleistungen und Unterhaltsanspruch, Kostenübernahme bei Krankheitskosten, wendungen