§ 1883 BGB

Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

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Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.

Suchhilfen: Pflegschaft bei Sammelvermögen, Verwaltung von gesammeltem Vermögen, Pflegschaft für Zweckvermögen, waltung, mögen