§ 1884 BGB

Abwesenheitspflegschaft

(1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Abwesenheitspfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben.

(2) Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.

Suchhilfen: Abwesenheitspfleger bestellen, Vormundschaft für abwesende Erwachsene, Pflegschaft bei fehlendem Aufenthaltsort, Vollmacht widerrufen bei Abwesenheit, Vermögensbetreuung bei Abwesenheit, Pflegschaft für abwesenden Volljährigen, Vermögenssorge bei unbekanntem Wohnort, stellen, mögensbetreuung, wesenden