§ 1961 BGB
Nachlasspflegschaft auf Antrag
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Nachlasspfleger beantragen, Nachlasspflegschaft Antrag, Erbrecht Nachlassverwaltung, Gerichtliche Nachlassvertretung, Nachlasspfleger Bestellung, Nachlassanspruch geltend machen, Nachlassgericht Pfleger, antragen, lassverwaltung, lassvertretung, stellung