§ 2135 BGB

Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge

Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Mietvertrag Erbe, Pachtvertrag Erbe, Mietverhältnis Nacherbe, Pachtverhältnis Nacherbe, Mietvertrag Fortbestehen, Pachtvertrag Fortbestehen, Erbfolge Mietrecht, Erbfolge Pachtrecht, bestehen