Zum Inhalt springen
Bundesrecht.app
Alle Gesetze Häufig gelesen Zuletzt geöffnet ⚙
    Gesetze/ BGB /Buch 5 – Erbrecht/Abschnitt 3 – Testament/Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben

    § 2136 BGB

    Befreiung des Vorerben

    📖
    ↗ Links
    • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
    • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
    • buzer.de – Änderungshistorie

    Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.

    Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

    ← Zurück § 2135 ☰ Weiter → § 2137

    Kein amtliches Angebot · keine Rechtsberatung · Impressum · Datenschutz