§ 2296 BGB
Vertretung, Form des Rücktritts
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Rücktritt notariell, Rücktritt Erklärung, Vertreter darf Rücktritt nicht, Rücktritt Formvorschrift, Vertrag Rücktritt ohne Vertreter, Rücktritt gegenüber Vertragspartner, Notarielle Beurkundung Rücktritt, Rücktritt durch eigene Erklärung, klärung, urkundung