§ 2297 BGB
Rücktritt durch Testament
Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Testament Rücktritt, Vertrag nach Tod aufheben, Erblasser Rücktritt, Testamentliche Aufhebung, Vertragliche Verfügung widerrufen, Nachlass Rücktritt, Testament Widerruf nach Tod, Vertragliche Aufhebung durch Testament, heben, hebung, fügung