§ 2347 BGB
Persönliche Anforderungen, Vertretung
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Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
Suchhilfen: Erbvertrag persönlich schließen, Geschäftsunfähigkeit Erblasser, Vertretung Erbvertrag, gesetzlicher Vertreter Erbvertrag, Erbvertrag ohne Zustimmung, Erbvertrag bei Unfähigkeit, tretung, stimmung