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Gesetze/ BGB /Buch 5 – Erbrecht/Abschnitt 7 – Erbverzicht

§ 2348 BGB

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Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.

↗ Diese Vorschrift anderswo
  • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
  • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
  • buzer.de – Änderungshistorie

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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