§ 665 BGB

Abweichung von Weisungen

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Suchhilfen: Auftrag abändern, Weisungsabweichung, Beauftragter Handlungsspielraum, Auftraggeber Zustimmung einholen, Anzeige Pflicht vor Änderung, Gefahr bei Aufschub vermeiden, Auftragsänderung ohne Genehmigung, stimmung, holen, meiden, tragsänderung