§ 666 BGB
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Auftragnehmer Auskunft, Rechenschaftspflicht, Geschäftsstand erfragen, Auftragsbericht erstellen, Leistung nachweisen, Information über Auftrag, Verpflichtung zur Information, fragen, stellen, weisen, pflichtung