§ 673 BGB

Tod des Beauftragten

Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

Suchhilfen: Auftrag erlischt bei Tod, Beauftragten sterben melden, Erbe informiert Auftraggeber, Geschäft fortführen nach Tod, Auftrag nach Tod weiterführen, Erben übernehmen Auftrag, Auftragserfüllung bei Todesfall, Auftragspflicht nach Tod, auftragten, führen, nehmen, tragserfüllung