§ 674 BGB
Fiktion des Fortbestehens
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Auftrag fortbestehen, Auftrag erlischt unbekannt, Kenntnis vom Erlöschen, Vertreter bleibt im Amt, Auftrag weiter gilt, Fiktion des Fortbestehens, Auftrag ohne Widerruf, bestehen, löschen