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Gesetze/ BGB /Buch 3 – Sachenrecht/Abschnitt 3 – Eigentum/Titel 1 – Inhalt des Eigentums

§ 924 BGB

Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche

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Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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