§ 6a 32. BImSchV
Anwendung der Notfallverfahren
📖
↗ Links
(1) Die §§ 6b bis 6d sind anzuwenden, wenn
- 1.
- die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein Gerät oder eine Maschine erlassen hat, für das oder die diese Verordnung gilt, und
- 2.
- ein Gerät oder eine Maschine, für das oder die diese Verordnung gilt, in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.
(2) Die §§ 6b bis 6d sind nur anzuwenden, solange der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist.
Suchhilfen: Notfallverfahren für Geräte, Krisenrelevante Warenliste, EU‑Notfallmodus aktivieren, Durchführungsrechtsakt Anwendung, Maschine im Notfallmodus, EU‑Verordnung Notfallgeräte, Geräte in Krisenlage, Notfallregelung Binnenmarkt, wendung