§ 37 37. BImSchV – Führen von Verzeichnissen

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Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. Das Verzeichnis muss die Namen, die Anschriften und die Registriernummern der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 37. BImSchV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348

Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juni 2026