§ 38 37. BImSchV
Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten
↗ Links
- 1.
- bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss und
- 2.
- diese Kontrollen auch selbst durchführen.
(2) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen und der zuständigen Behörde sowie die von der zuständigen Behörde vertraglich beauftragten Personen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die ein Nachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.
(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Die zuständige Behörde ist befugt, die Kontrollen der Zertifizierungsstelle nach den Absätzen 1 und 2 zu begleiten.
Fußnoten
(+++ § 38 Abs. 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 42 Abs. 2 +++)
Suchhilfen: Zertifikatskontrolle, Schnittstellen prüfen, Lieferanten auditieren, Erneuerbare‑Kraftstoff‑Audit, Kontrolle Lieferkette, Nachweisprüfung, weisprüfung