§ 48 37. BImSchV – Datenübermittlung
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen austauschen mit einer oder mehreren der folgenden Stellen:
- 1.
- folgenden Bundesbehörden:
- a)
- dem Bundesministerium der Finanzen,
- b)
- dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- c)
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- d)
- dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
- e)
- den nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere der Biokraftstoffquotenstelle, der Bundesnetzagentur und den Hauptzollämtern, und
- f)
- der Deutschen Energie-Agentur GmbH,
- 2.
- Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 3.
- Organen der Europäischen Union,
- 4.
- Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen nach § 2 Absatz 13,
- 5.
- anerkannten Zertifizierungsstellen nach § 30 und
- 6.
- registrierten ausländischen Zertifizierungsstellen nach § 35a.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 37. BImSchV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juni 2026