§ 48 37. BImSchV – Datenübermittlung

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Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen austauschen mit einer oder mehreren der folgenden Stellen:
1.
folgenden Bundesbehörden:
a)
dem Bundesministerium der Finanzen,
b)
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
c)
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
d)
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
e)
den nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere der Biokraftstoffquotenstelle, der Bundesnetzagentur und den Hauptzollämtern, und
f)
der Deutschen Energie-Agentur GmbH,
2.
Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3.
Organen der Europäischen Union,
4.
Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen nach § 2 Absatz 13,
5.
anerkannten Zertifizierungsstellen nach § 30 und
6.
registrierten ausländischen Zertifizierungsstellen nach § 35a.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 37. BImSchV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348

Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juni 2026