§ 35a 37. BImSchV
Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen
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(1) Eine Zertifizierungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittstaat ihren Sitz hat, ist befugt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzunehmen, wenn sie durch die zuständige Behörde registriert worden ist.
- 1.
- die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 nachweislich beabsichtigt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung durchzuführen,
- 2.
- die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind und
- 3.
- die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt.
- 1.
- den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen Person,
- 2.
- die Angabe des Umfangs der beabsichtigten Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung,
- 3.
- den Namen und die Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist,
- 4.
- den Namen und die Anschrift der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durchgeführt hat.
- 1.
- eine einmalige Registernummer und
- 2.
- das Datum der Registrierung.
(6) § 25 Absatz 2 sowie die §§ 37 bis 39 sind entsprechend auf Zertifizierungsstellen, die nach Absatz 1 registriert sind, anzuwenden.
(7) Die zuständige Behörde überwacht in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist, die nach Absatz 2 registrierte Zertifizierungsstelle anlassbezogen.
(8) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.
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