§ 52 37. BImSchV – Informationsaustausch

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Der Informationsaustausch mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz kann den Informationsaustausch nach Satz 1 auf die zuständige Behörde übertragen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 37. BImSchV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 348

Änderung durch Art. 2 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Ersetzt V 2129-8-37 v. 15.5.2017 I 1195 (BImSchV 37)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juni 2026