§ 52a 37. BImSchV

Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
2.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat ausstellt,
3.
entgegen § 31 Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 zuwiderhandelt oder
5.
entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht duldet.

Suchhilfen: falsche Angabe Emissionsschutz, Zertifikat ausstellen ohne Berechtigung, Kontrolle verweigern, Verstoß gegen BImSchV, Ordnungswidrigkeit Emissionsschutz, Pflichtangaben falsch machen, stellen, rechtigung