Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1801
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
- § 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
- § 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
- § 11 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
- § 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
- § 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
- § 14 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
- § 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
- § 16 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
- § 17 Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen
- § 18 Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen
- § 19 Ableitbedingungen
- § 20 Abgasreinigungseinrichtungen
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Abschnitt 3 Messung und Überwachung
- § 21 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
- § 22 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
- § 23 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
- § 24 Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
- § 25 Messungen an Gasturbinenanlagen
- § 26 Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
- § 27 Messplätze
- § 28 Messverfahren und Messeinrichtungen
- § 29 Kontinuierliche Messungen
- § 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
- § 31 Einzelmessungen
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Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
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Abschnitt 5 Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege
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Abschnitt 6 Schlussvorschriften
- § 38 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
- § 39 Übergangsregelungen
- Anlage 1 (zu § 6) Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
- Anlage 2 (zu § 28) Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
- Anlage 3 (zu § 30) Umrechnungsformel