§ 14 44. BImSchV
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
↗ Links
| 1. | die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten; |
| 2. | die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,10 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Kohlenmonoxid eine Massenkonzentration von 110 mg/m3 nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, bis zum 31. Dezember 2035 nicht überschreiten.
(3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 Satz 2 genannten Gasen gelten die Anforderungen des § 13 entsprechend.
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