§ 30 BinSchEO Allgemeines ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Absatz 1 Nummer 2 festzustellen.