§ 54 BinSchPersV
Lehrgänge für Maschinenkundige
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Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Verkehr zu. Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.
Lehrgänge für Maschinenkundige
Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Verkehr zu. Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.