§ 113 BinSchG

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Soweit der Schiffseigner bei der Zwangsversteigerung oder bei einer sonstigen Veräußerung des Schiffes den Erlös eingezogen hat, haftet er jedem Schiffsgläubiger, dessen Pfandrecht infolge der Zwangsversteigerung oder infolge eines nach § 110 eingeleiteten Aufgebotsverfahrens erloschen ist, in Höhe desjenigen Betrages persönlich, der sich bei einer Verteilung des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung ergibt.

Suchhilfen: Schiffsgläubiger Pfandrecht, Erlösverteilung Zwangsversteigerung, Pfandrecht erlischt bei Versteigerung, Schiffspfandrecht Verlust, Verteilung eingezogener Erlös, lösverteilung, steigerung, teilung