§ 12.07 BinSchStrO
Überholen
📖
↗ Links
Das Überholen eines Fahrzeugs oder Verbandes ist verboten
- 1.
- auf den von der zuständigen Behörde in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen,
- 2.
- auf den in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken.
Suchhilfen: Überholverbot Rheinstrom, Fahrzeug überholen Verbot, Kanalbrücke Überholverbot, Kleinfahrzeug Überholen erlaubt, Schifffahrtsnachrichten Überholen Regel, Überholen Schifffahrtsstrecke, Verbot Überholen Schifffahrtsweg, Überholverbot für Schiffe, holen