Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 12 – Main-Donau-Kanal

BinSchStrO · Lesemodus · 29 Normen am Stück

§ 12.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
1.
dem Main-Donau-Kanal (MDK) von der Abzweigung aus dem Main (Ma-km 384,07) bis zur Einmündung in die Donau (Do) bei Kelheim (MDK-km 170,78/Do-km 2 411,54) einschließlich Regnitz vom Main bis unterhalb der Schleuse Bamberg und von oberhalb des Hochwassersperrtores Neuses bis unterhalb der Schleuse Hausen sowie Altmühl von unterhalb der Schleuse Dietfurt bis zur Donau,
2.
der Regnitz (Re)
a)
von der Einmündung in den Main-Donau-Kanal (Re-km 6,44/MDK-km 6,43) bis 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg (Re-km 7,71),
b)
von 150 m unterhalb des Wehres Neuses (Re-km 21,79) bis zur Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal (Re-km 22,11/MDK-km 22,14),
c)
von der Einmündung in den Main-Donau-Kanal (Re-km 31,99/MDK-km 31,99) bis 270 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen (Re-km 32,62) und
3.
der Altmühl von 90 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt (MDK-km 136,08) bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal (MDK-km 136,67).

§ 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 90,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
2.
Die Fahrrinnentiefe beträgt von der Abzweigung aus dem Main (km 0,07) bis zur Schleuse Bamberg 2,90 m.
3.
Die zulässige Abladetiefe beträgt von der Schleuse Bamberg bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78) 2,70 m.

§ 12.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.
3.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

§ 12.04 Fahrgeschwindigkeit

1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt
a)
vom Hafen Bamberg (km 2,80) bis zur Einmündung in die Donau für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils
aa) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m13 km/h,
bb) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m11 km/h,
b)
abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb auf den Kanalbrücken über
aa)
die Zenn (km 53,70),
bb)
die Rednitz (km 61,90) und
cc)
die Schwarzach (km 79,07)
für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,20 m6 km/h.
2.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 12.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Bachhausen.

§ 12.06 Begegnen

1.
Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
2.
Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.
3.
Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.

§ 12.07 Überholen

Das Überholen eines Fahrzeugs oder Verbandes ist verboten
1.
auf den von der zuständigen Behörde in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen,
2.
auf den in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Satz 1 überholen und überholt werden.

§ 12.08 Wenden

1.
Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 20,00 m darf nur an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Wendestellen wenden.
2.
Abweichend von Nummer 1 dürfen
a)
ein Fahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 40,00 m in den Schleusenvorhäfen mit einseitigen Uferwänden mit Heck zur Uferwand und
b)
ein Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 50,00 m im unmittelbaren Bereich seiner Anlegestelle
wenden.
3.
Im Bereich der in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken ist das Wenden verboten.

§ 12.09 Ankern

1.
Das Ankern ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf auf folgenden Strecken geankert werden:
a)
von der Abzweigung aus dem Main (Ma-km 384,07) bis zum Trenndamm des Schleusenbereichs Bamberg (MDK-km 6,45);
b)
vom Hochwassersperrtor Neuses (MDK-km 21,81) bis zur Einmündung der Regnitz unterhalb der Schleuse Hausen (Re-km 31,99/MDK-km 31,99);
c)
von der Einmündung der Altmühl (MDK-km 136,67) bis zur Umschlagstelle Riedenburg (MDK-km 149,80);
d)
vom Unterwasser der Schleuse Riedenburg (MDK-km 151,30) bis Essing (MDK-km 161,50);
e)
vom Unterwasser der Schleuse Kelheim (MDK-km 166,50) bis zur Einmündung in die Donau (MDK-km 170,78).

§ 12.10 Stillliegen

1.
Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
2.
Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
a)
Ausnahmen von Nummer 1 und
b)
das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
zulassen.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

§ 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b)
darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
c)
darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4.
Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stillliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur
a)
im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und
b)
im unteren und oberen Schleusenvorhafen Strullendorf gestattet.
5.
Die in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:


StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Main-Hafen BambergTrunstadt280 cm340 cm
Hafen Bamberg – Schleuse Bamberg,
Schleuse Strullendorf – Schleuse Hausen
Bamberg330 cm370 cm
Schleuse Dietfurt – Schleuse KelheimRiedenburg520 cm
Schleuse Kelheim – DonauOberndorf/Donau480 cm

§ 12.12 Schifffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 12.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

1.
In einer Schleuse – ausgenommen Schleuse Forchheim – muss ein einzeln geschleustes Fahrzeug oder ein einzeln geschleuster Verband, dessen jeweilige Länge 110,00 m nicht überschreitet, nur festgemacht werden, wenn es die Schleusenaufsicht anordnet. Sie müssen im Bereich der Schleusenkammermitte, mindestens aber 30 m von jedem Schleusentor entfernt, liegenbleiben.
2.
Während des Schleusens muss auch an Schwimmpollern gefiert werden.
3.
Ein Kleinfahrzeug, das von Hand ins Wasser gesetzt und herausgehoben werden kann, darf die Schiffsschleuse nicht benutzen. Ein solches Kleinfahrzeug muss an den Bootsumsetzanlagen umgetragen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
4.
Die Bootsumsetzanlagen an den Wehren Bamberg, Neuses, Forchheim und Hausen dürfen nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Bamberg weniger als 260 cm beträgt. Die Bootsumsetzanlage am Wehr Dietfurt darf nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Riedenburg weniger als 450 cm beträgt.
5.
Der Führer eines Kleinfahrzeugs hat seine Absicht zu schleusen der Schleusenaufsicht vor Einfahrt in die Schiffsschleuse rechtzeitig mitzuteilen.

§ 12.20 Segeln

Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.22 Regelungen über den Verkehr

Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.

§ 12.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

1.
Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.
2.
Das Befahren
a)
der Regnitz
aa)
von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,
bb)
vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),
cc)
von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und
b)
der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal
ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.
3.
Das Befahren der Regnitz
a)
vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l
b)
von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,
c)
vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kana
ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform.

§ 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1,
cc)
das Wenden nach § 12.08,
dd)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 und 4 und
ee)
die Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 und 2 und Nummer 4
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
eine nach § 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zulässige Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und,
cc)
der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 entspricht,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,
bb)
das Ankern nach § 12.09 Nummer 1,
cc)
das Stillliegen nach § 12.10 Nummer 1,
dd)
das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 und
ee)
das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
die Regelung über den Verkehr nach § 12.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
d)
das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
e)
das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet und
b)
auf dem Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.