§ 22.18 BinSchStrO
Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
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Bei erhöhter Wasserführung wird die Schifffahrt an den Staustufen Grütz und Garz über die Nadelwehre geführt.
Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Bei erhöhter Wasserführung wird die Schifffahrt an den Staustufen Grütz und Garz über die Nadelwehre geführt.