Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 22 – Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
§ 22.01 Anwendungsbereich
- 1.
- der Unteren Havel-Wasserstraße (UHW) von der Spreemündung bei Spandau (UHW-km 0,00) bis zur Einmündung des Havelberger Schleusenkanals in die Elbe (UHW-km 148,43/El-km 422,79) einschließlich Pichelsdorfer Havel (Pichelsee), Kladower Seestrecke einschließlich Havelnebenarm, Scharfe Lanke und Sacrower Lanke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See), Brandenburger Oberhavel (Trebelsee), Silokanal, Quenzsee und Plauer See mit Großer Wannsee, Potsdamer Havel (einschließlich Tiefer See, Templiner See, Großer und Kleiner Zernsee nebst Petziensee, Schwielowsee, Glindowsee und Wublitz (Schlänitzsee) bis km 8,65, Nedlitzer Alte Fahrt nebst Lehnitzsee und Krampnitzsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße bis km 21,80, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel (einschließlich Rathenower Stadtkanal), Hohennauener Wasserstraße bis km 10,40 (einschließlich Hohennauener Kanal, Hohennauener See und Ferchesarer See), Mündungsstrecke Untere Havel bis Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) und
- 2.
- dem Havelkanal.
§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- 1.
- Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtstraße Länge
mBreite
mAbladetiefe
m1.1 Untere Havel-Wasserstraße 1.1.1 km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 146,03 bis km 156,75 Fahrzeug/Verband 41,50 5,10 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2 km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) ohne Großer Wannsee, Pots damer Havel mit Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal a) Fahrzeug 82,00 9,00 86,00 8,25 b) Verband 82,00 9,00 100,00 8,25 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand – soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2.1 km 0,00 (Spreemündung) bis km 2,00 Verband 91,00 9,00 115,00 8,25 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – 1.1.2.2 km 2,00 bis km 20,00 Verband 125,00 9,00 147,00 8,25 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – 1.1.2.3 km 20,00 bis km 69,00 Verband 125,00 9,00 156,00 8,25 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – 1.1.2.4 km 145,60 (Havelberger Umschlagstellen) bis
km 147,40 (Schleuse Havelberg einschließlich)a) Fahrzeug 86,00 11,45 b) Verband 82,00 9,00 100,00 8,25 c) Schubverband 91,00 11,45 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand – 1.1.2.5 km 147,40 bis km 148,48 a) Fahrzeug 110,00 11,45 b) Verband 147,00 22,90 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand – 1.1.3 Großer Wannsee a) Fahrzeug 82,00 9,50 2,00 86,00 8,25 2,00 b) Verband 125,00 9,50 2,00 1.1.4 Potsdamer Havel mit Schwielowsee 1.1.4.1 Potsdamer Havel a) Fahrzeug 82,00 9,00 b) Verband 91,00 9,00 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen, ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.4.2 Schwielowsee a) Fahrzeug 82,00 9,00 b) Verband 91,00 9,00 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – 1.1.5 Ketziner Havel 1.1.5.1 km 0,05 bis km 3,21 Fahrzeug/Verband 41,50 5,10 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.5.2 km 0,05 bis km 1,10 Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 2,50 – ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 67,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 8,25 m und nicht mehr als 9,60 m darf nur am Tag und bei guter Sicht und nur dann fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.5.3 km 1,10 bis km 1,30 Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – 1.1.6 Brandenburger Stadtkanal 1.1.6.1 km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 58,48 (Brandenburger Niederhavel)
einschließlich StadtschleuseFahrzeug 22,00 4,50 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.6.2 km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 58,48 (Brandenburger Niederhavel)
ausschließlich StadtschleuseFahrzeug/Verband 41,50 5,10 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.6.2.1 km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,50 Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 1.1.6.2.2 km 56,50 bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel)
ausschließlich StadtschleuseVerband 58,00 8,25 Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.6 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. 1.1.7 Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße 1.1.7.1 km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 17,80
(Päwesiner Streng)Fahrzeug/Verband 46,00 6,60 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.7.2 km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 7,44 a) Fahrzeug 82,00 9,50 86,00 8,25 b) Verband 82,00 9,50 100,00 8,25 Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.7 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. 1.1.8 Brandenburger Niederhavel 1.1.8.1 km 56,24 bis km 64,83 (Plauer See) Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.8.2 km 56,24 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,86 a) Fahrzeug 83,00 9,50 86,00 8,25 b) Verband 82,00 9,50 100,00 8,25 Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.8 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. 1.1.9 Breitlingsee und Möserscher See km 0,15 (Brandenburger Niederhavel) bis km 6,80
(Kirchmöser Ost)Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – 1.1.10 Rathenower Havel 1.1.10.1 km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 106,50 (Untere Havel-Wasserstraße
einschließlich Rathenower Stadtkanal)Fahrzeug/Verband 41,50 5,10 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.10.2 von km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 104,55 (Stadtschleuse Rathenow) und von
km 105,50 bis km 106,50 (Untere Havel-Wasser-
straße)Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.10 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. 1.2 Havelkanal a) Fahrzeug 82,00 9,00 2,00 b) Verband 82,00 9,00 2,00 125,00 8,25 2,00 Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 82,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist und eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet; dies gilt nicht für den Bereich der Schleuse Schönwalde. - 2.
- Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
§ 22.03 Zusammenstellung der Verbände
- 1.
- Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
- 2.
- In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit
| 1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf | |||||
| a) | der Unteren Havel-Wasserstraße | |||||
| aa) | von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) | 12 km/h, | ||||
| bb) | von km 17,80 bis km 32,60 | 9 km/h, | ||||
| cc) | von km 32,60 bis km 55,00 | 12 km/h, | ||||
| dd) | von km 55,00 bis zum Silokanal (km 61,48) bei jeweils | |||||
| aaa) | einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m | 10 km/h, | ||||
| bbb) | einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m | 12 km/h, | ||||
| ee) | von km 61,48 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) | 9 km/h, | ||||
| b) | der Potsdamer Havel | 12 km/h, | ||||
| c) | der Ketziner Havel | 9 km/h, | ||||
| d) | der Brandenburger Niederhavel, der Rathenower Havel | 8 km/h, | ||||
| e) | den übrigen Kanälen | 8 km/h, | ||||
| f) | einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm | 5 km/h, | ||||
| g) | einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m | 12 km/h. | ||||
| 2. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und ee und Buchstabe c beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | |||||
| a) | auf der Unteren Havel-Wasserstraße in der Talfahrt | |||||
| aa) | vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60 bei einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m | 12 km/h, | ||||
| bb) | von der Schleuse Bahnitz (km 81,95) bis zur Schleuse Havelberg (km 147,09) bei einem Wasserstand > 130 cm am Unterpegel der Schleuse Rathenow | 12 km/h, | ||||
| b) | auf der Ketziner Havel vom Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Hafenbecken 1 (km 1,10) bei einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m | 6 km/h. | ||||
| 3. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, dd und ee beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb, auf der Unteren Havel-Wasserstraße | |||||
| a) | vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60, | |||||
| b) | von km 55,00 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) | 12 km/h. | ||||
| 4. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens | 25 km/h. | ||||
| Satz 1 gilt nicht auf der Kladower Seestrecke der Unteren Havel-Wasserstraße von Schwemmhorn (km 13,00) bis zum Leuchtfeuer Meedehorn (km 15,50) einschließlich Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel und Sacrower Lanke. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. | ||||||
| 5. | Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. | |||||
| 6. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | 4 km/h. |
§ 22.05 Bergfahrt
| Als Bergfahrt gilt | |
| auf dem, den oder der | die Fahrt in Richtung |
| Unteren Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee und allen parallelen Nebenstrecken | Spreemündung |
| Potsdamer Havel | Jungfernsee |
| Havelkanal | Havel-Oder-Wasserstraße |
| übrigen in § 22.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und Altarmen | Gewässerende. |
§ 22.06 Begegnen
- 1.
- Auf der Unteren Havel-Wasserstraße auf den Strecken
- a)
- von km 68,50 bis zur Schleuse Bahnitz (km 81,95),
- b)
- von km 81,95 bis zur Hauptschleuse Rathenow (km 103,30),
- c)
- von km 103,30 bis zur Schleuse Grütz (km 118,98),
- d)
- von km 118,98 bis zur Schleuse Garz (km 129,02),
- e)
- von km 129,02 bis zur Schleuse Havelberg (km 147,09),
- f)
- von km 147,09 bis zur Elbe (km 148,48) und
- g)
- auf der Mündungsstrecke Untere Havel km 145,80 bis km 156,75
- dürfen Fahrzeuge und Verbände einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
- a)
- bei der Annäherung an die und beim Durchfahren der Strecken nach Satz 1 muss ein Fahrzeug oder Verband sich mehrmals auf dem ersten zugewiesenen Sprechfunkkanal Schiff-Schiff melden;
- b)
- ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecken anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
- c)
- ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecke hinein gefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecken anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat.
- Satz 1 gilt nicht für
- a)
- Kleinfahrzeuge,
- b)
- Sportfahrzeuge,
- c)
- Fahrzeuge der Überwachungsbehörden nach § 1.20,
- d)
- Fahrzeuge der Feuerwehr,
- e)
- Fahrzeuge der Zollverwaltung,
- f)
- Wasserrettungsfahrzeuge nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz oder bei einer Kontrollfahrt,
- g)
- Fahrzeuge der Bundespolizei oder
- h)
- Fahrzeuge der Bundeswehr,
- auch wenn sie einem anderen Fahrzeug oder Verband begegnen.
- 2.
- Auf der Ketziner Havel vom Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Hafenbecken 1 (km 1,10) darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m einem anderen Fahrzeug oder Verband nicht begegnen. Die erforderlichen Absprachen sind in Funkselbstwahrschau über den ersten zugewiesenen Sprechfunkkanal Schiff-Schiff vor Antritt der Fahrt zu treffen. Satz 1 gilt nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug oder das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
§ 22.07 Überholen
- 1.
- Das Überholen auf einem Stichkanal, einem Nebenarm und einem Altarm ist verboten.
- 2.
- Einem Verband ist das Überholen auf der Unteren Havel-Wasserstraße, der Potsdamer Havel und dem Havelkanal verboten.
- 3.
- Abweichend von Nummer 2 ist einem Verband das Überholen
- a)
- auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis Pritzerbe (km 78,75), wenn dessen Abmessungen die zugelassenen Abmessungen für ein einzeln fahrendes Fahrzeug nicht überschreiten,
- b)
- auf einem See und einer seeartigen Erweiterung mit einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m
- gestattet.
§ 22.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.10 Stillliegen
- 1.
- Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.
- 2.
- Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 22.24 enthalten.
§ 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser
Bei einem Wasserstand von mehr als 200 cm am Unterpegel Rathenow ist das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße vom Oberwasser der Hauptschleuse Rathenow (km 103,00) bis zur Abzweigung der Mündungsstrecke (km 145,80) bei Nacht verboten.
§ 22.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.15 Meldepflicht
- 1.
- Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes muss sich vor der Einfahrt in die Strecke der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen km 69,00 und der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden. Diese Meldung kann auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Satz 1 gilt nicht für den Schiffsführer eines Klein- oder Sportfahrzeugs.
- 2.
- Unterbricht ein Fahrzeug oder Verband die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke nach Nummer 1 für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden.
- 3.
- Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes muss sich vor Einfahrt in die Strecke der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen der Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) bis zur Elbe (km 148,48) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 145,80 bis km 156,75 auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden. Diese Meldung kann auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Satz 1 gilt nicht für den Schiffsführer eines Klein- oder Sportfahrzeugs.
- 4.
- Unterbricht ein Fahrzeug oder Verband die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke nach Nummer 3 für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden.
- 5.
- Sofern sich der Schiffsführer auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.
§ 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- 1.
- an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter; - 2.
- über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,- a)
- bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht, - b)
- bei Verkehr in nur einer Richtung:
zwei gelbe Lichter übereinander.
§ 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Bei erhöhter Wasserführung wird die Schifffahrt an den Staustufen Grütz und Garz über die Nadelwehre geführt.
§ 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.20 Segeln
Das Segeln auf einem Kanal und auf der Strecke Untere Havel-Wasserstraßevon der Spreemündung (km 0,00) bis zum Pichelsdorfer Gemünd (km 4,00) ist verboten.
§ 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
§ 22.22 Regelungen über den Verkehr
- 1.
- Abweichend von § 22.27 Nummer 1 darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 41,50 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m für die Zeit einer Verkehrsstörung auf dem Elbe-Havel-Kanal auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 fahren. Der Beginn und das Ende des Zeitraums nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde öffentlich im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger* bekannt gemacht. Die zuständige Behörde kann das Befahren nach Satz 1 einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecke oder deren Benutzung dies erfordern.
- 2.
- Abweichend von § 22.27 Nummer 1 darf
- a)
- ein Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 41,50 m und einer Breite von nicht mehr als 5,10 m,
- b)
- ein Sportfahrzeug,
- c)
- ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20,
- d)
- ein Fahrzeug der Feuerwehr,
- e)
- ein Fahrzeug der Zollverwaltung,
- f)
- ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz oder bei einer Kontrollfahrt,
- g)
- ein Fahrzeug der Bundespolizei,
- h)
- ein Fahrzeug der Bundeswehr,
- i)
- ein Fahrzeug, das wasserbauliche Arbeiten durchführt,
- j)
- ein Fahrzeug, das Transporte im Zusammenhang mit wasserbaulichen Arbeiten durchführt oder
- k)
- ein Fischereifahrzeug
- auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) und der Hohennauener Wasserstraße nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7 fahren. Die zuständige Behörde kann das Befahren nach Satz 1 einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecken oder deren Benutzung dies erfordern. Bei der Talfahrt hat die Einfahrt in die Hohennauener Wasserstraße durch ein Aufdrehmanöver über Backbord unterhalb der Einfahrt mit Abgabe eines Schallsignals (lang, kurz, kurz) zu erfolgen. Die Ausfahrt hat mit Kurs über Steuerbord zu erfolgen. Nach einem Aufdrehmanöver über Backbord unter Abgabe des entsprechenden Schallsignals kann die Bergfahrt aufgenommen werden. Begegnungen an Brücken über die Hohennauener Wasserstraße haben nach den Regeln über das Begegnen in engen Fahrwassern nach § 6.07 zu erfolgen. Die Sätze 3 bis 6 gelten nur für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die führerscheinfrei oder mit einer Charterbescheinigung nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung geführt werden dürfen.
- 3.
- Die Abladetiefe auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) richtet sich nach der Fahrrinnentiefe. Die geringste Fahrrinnentiefe für die Strecke nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Die höchstzulässige Abladetiefe auf der Strecke nach Satz 1 beträgt in Abhängigkeit von der Fahrrinnentiefe 1,40 m; dies gilt nicht für die Fahrzeuge nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis k.
- 4.
- Die Abladetiefe auf der Hohennauener Wasserstraße richtet sich nach der Fahrrinnentiefe. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit vom Pegelstand festgesetzt und bekannt gemacht. Die höchstzulässige Abladetiefe beträgt 1,40 m; dies gilt nicht für die Fahrzeuge nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis h.
- 5.
- Nummer 1 Satz 1 gilt nur bis zur Fertigstellung einer jeweils zweiten Kammer an den Schleusen Wusterwitz und Zerben. Der Zeitpunkt der Fertigstellung der zuletzt errichteten zweiten Kammer nach Satz 1 wird von der zuständigen Behörde öffentlich im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
- 6.
- Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1, 2, 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 Satz 1, 2, 3 Halbsatz 1 gilt auch für ein anderes Fahrzeug, für das die zuständige Behörde das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße von der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) bis zur Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) und der Hohennauener Wasserstraße im Einzelfall oder mit Allgemeinverfügung zugelassen hat. Sie kann das Befahren nach Satz 1 insbesondere hinsichtlich der zulässigen Abmessungen und Abladetiefen einschränken oder unter Auflagen stellen, wenn der Zustand der in Satz 1 genannten Strecken oder deren Benutzung dies erfordern.
§ 22.23 Regelungen zum Sprechfunk
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- 1.
- Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
- 2.
- Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
- 3.
- Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.
- 4.
- Einem Kleinfahrzeug ist das Stillliegen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.
- 5.
- Ein Kleinfahrzeug soll, sofern möglich, nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.
- 6.
- Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stilliegen. Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf der Unteren Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 4,00.
§ 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- 1.
- Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform.
- 2.
- Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband mit einer von Nummer 1 abweichenden Bugform zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung nach Satz 1 kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
§ 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- 1.
- Das Befahren der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen km 104,20 und km 145,06 und der Hohennauener Wasserstraße ist verboten.
- 2.
- Das Befahren der Scharfen Lanke, der Sacrower Lanke, des Petziensees, des Glindowsees (Potsdamer Havel), der Wublitz (Schlänitzsee) bis km 8,65, der Nedlitzer Alten Fahrt nebst Lehnitzsee und Krampnitzsee, der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) und des Breitlingsees und Möserschen Sees von km 6,80 bis km 9,13 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
- 3.
- Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen:
Scharfe Lanke und Sacrower Lanke (Kladower Seestrecke), Petziensee und Glindowsee (Potsdamer Havel) sowie Lehnitzsee und Krampnitzsee (Nedlitzer Alte Fahrt)
darf ein Kleinfahrzeug, das ein Sportfahrzeug ist, mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht fahren. Ein derartiges Kleinfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am rechten Ufer der Seen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen. - 4.
- Abweichend von Nummer 2 Satz 1 ist einem Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 55,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,00 m das Befahren des Glindowsees (Potsdamer Havel), des Lehnitzsees, des Krampnitzsees und derBeetzsee-Riewendsee-Wasserstraße vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) gestattet.
- 5.
- Das Befahren der Wublitz (Potsdamer Havel) ist nur Kleinfahrzeugen ohne Verbrennungsmotor gestattet.
- 6.
- Die Fahrt durch den Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel (Kladower Seestrecke) ist nur einem Fahrgastschiff, einer Fähre oder einem Kleinfahrzeug gestattet.
- 7.
- Ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Breite von mehr als 8,25 m darf die Hauptschleuse Rathenow der Unteren Havel-Wasserstraße mit einer Abladetiefe durchfahren, die gleich oder kleiner als der Wasserstand am Unterpegel Rathenow + 85 cm ist.
- 8.
- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 5 bis 7 befreien. Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
§ 22.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
- sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
- aa)
- die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
- bb)
- die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 22.04 Nummer 6 nicht unterschreitet und
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- das Verhalten beim Begegnen nach § 22.06 Nummer 1 Satz 1 und 2 und Nummer 2 Satz 1 und 2,
- bb)
- das Verbot zu überholen nach § 22.07 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe a, und
- cc)
- die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 22.11
- einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass
- aa)
- das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
- aaa)
- die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
- bbb)
- die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6
- nicht überschreitet,
- bb)
- auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
- cc)
- auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 22.21 geführt wird,
- dd)
- der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und
- ee)
- der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 22.03 Nummer 1 und 2 Satz 1,
- bb)
- die Meldepflicht nach § 22.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1 und Nummer 4 und
- cc)
- das Führen eines Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1
- einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
- c)
- das in § 22.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,
- d)
- die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
- e)
- die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 22.24 Nummer 1, 2, 4 und 6 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
- f)
- das in § 22.27 Nummer 1 und 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten, oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und
- g)
- die Verkehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 bis 7 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster
- a)
- dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
- aa)
- das Fahrzeug oder der Verband
- aaa)
- die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
- bbb)
- die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6
- bb)
- auf dem Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und
- b)
- müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.