Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 25 – Saale und Saale-Leipzig-Kanal
§ 25.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:
- 1.
- der Saale (Sl) von der Mündung in die Elbe (Sl-km 0,00/El-km 290,78) bis Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16) und
- 2.
- dem Saale-Leipzig-Kanal (SLK) vom Sicherheitstor West (SLK-km 7,74) bis zum Hafen Leipzig (SLK-km 18,93).
§ 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- 1.
- Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße Länge
mBreite
m1.1 Saale 1.1.1 km 0,00 (Saalemündung) bis km 124,16 (Bad Dürrenberg) Fahrzeug/Verband 45,00 5,10 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2 km 0,00 (Saalemündung) bis km 20,00 a) Fahrzeug 85,00 9,50 b) Verband 100,00 9,50 1.1.3 km 20,00 bis km 88,00 a) Fahrzeug 85,00 9,50 b) Verband 100,00 9,50 125,00 8,25 – bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 270 cm darf die Länge eines Verbandes für die Taleinfahrt in die Schleuse Bernburg 100,00 m nicht überschreiten; die zulässige Länge eines Verbandes reduziert sich für die Taleinfahrt in die Schleuse und für die Bergausfahrt aus der Schleuse Bernburg auf nicht mehr als 82,00 m bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 300 cm – 1.1.4 km 88,00 bis km 92,80 Fahrzeug/Verband 51,00 6,00.
- 2.
- Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
- 3.
- Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 und 2 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraße, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
§ 25.03 Zusammenstellung der Verbände
- 1.
- Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
- 2.
- In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
§ 25.04 Fahrgeschwindigkeit
| 1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, | 12 km/h. | ||
| 2. | Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb | |||
| a) | auf der Saale | 16 km/h, | ||
| b) | auf dem Saale-Leipzig-Kanal | 8 km/h. | ||
| 3. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | 4 km/h. |
§ 25.05 Bergfahrt
(keine besondere Vorschriften)
§ 25.06 Begegnen
Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 67,00 m darf
- 1.
- die Strecke von km 20,00 bis km 0,00 nur befahren, wenn durch die Schleusenaufsicht in Calbe die Fahrt hierfür freigegeben wurde,
- 2.
- die Strecke von km 0,50 bis km 20,00 nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht in Calbe befahren.
§ 25.07 Überholen
(keine besondere Vorschriften)
§ 25.08 Wenden
(keine besondere Vorschriften)
§ 25.09 Ankern
(keine besondere Vorschriften)
§ 25.10 Stillliegen
(keine besondere Vorschriften)
§ 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
| 1. | Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasse rstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten. | |||
| 2. | Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt: | |||
| Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke | ||
| Saalemündung (Sl-km 0,00) - Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) | Calbe, unterer Pegel | 690 cm | ||
| Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) - Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) | Halle-Trotha, unterer Pegel | 440 cm | ||
| Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) - Schleuse Planena (Sl-km 104,44) | Halle-Trotha, unterer Pegel | 400 cm | ||
| Schleuse Planena (Sl-km 104,44) - Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16) | Naumburg/Grochlitz | 400 cm. | ||
§ 25.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besondere Vorschriften)
§ 25.13 Nachtschifffahrt
(keine besondere Vorschriften)
§ 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besondere Vorschriften)
§ 25.15 Meldepflicht
(keine besondere Vorschriften)
§ 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besondere Vorschriften)
§ 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
- 1.
- an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter; - 2.
- über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,- a)
- bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht, - b)
- bei Verkehr in nur einer Richtung:
zwei gelbe Lichter übereinander.
§ 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- 1.
- Bei der Fahrt zu Tal müssen bei einem Wasserstand von mehr als
- a)
- 270 cm und nicht mehr als 300 cm am Unterpegel Bernburg ein unbeladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein unbeladener Schubverband oder ein Fahrgastschiff,
- b)
- 300 cm am Unterpegel Bernburg ein beladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein beladener Schubverband
- mit Landleinenführung in die Schleuse Bernburg gefahren werden.
- 2.
- Nummer 1 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Schubverband, das oder der mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist.
§ 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.22 Regelungen über den Verkehr
- 1.
- Bei Annäherung an eine Seilfähre muss ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, in Höhe des Zeichens E.4a (Anlage 7) das Signal „Achtung“ gemäß Anlage 6 geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist. Das Geben des Signals kann entfallen, wenn eine Funkabsprache mit dem Fährführer erfolgt ist.
- 2.
- Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn diese an ihrem ständigen Liegeplatz stillliegt.
- 3.
- Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.
§ 25.23 Regelungen zum Sprechfunk
- 1.
- Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf der Saale von km 88,00 bis Bad Dürrenberg (km 124,16) auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
- 2.
- Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
- 3.
- § 4.05 Nummer 3 gilt auch für eine Seilfähre.
§ 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
Das Befahren des Saale-Leipzig-Kanals ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 25.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
- a)
- sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
- aa)
- die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und
- bb)
- die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- das Verhalten beim Begegnen nach § 25.06,
- bb)
- die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 25.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,
- cc)
- das Verhalten beim Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 Nummer 1 und
- dd)
- den Sprechfunk nach § 25.23 Nummer 2 und 3
- einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet,
- b)
- die Vorschriften über
- aa)
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 25.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und
- bb)
- das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,
- einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
- c)
- das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet.