Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 27 – Peene
§ 27.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Peene von der Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50) bis zur Einmündung des Richtgrabens in den Peenestrom an der Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Jahnkenort und dem Unterfeuer Pinnow (km 98,16) einschließlich Kummerower See.
§ 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- 1.
- Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße Länge
mBreite
m1.1 Peene 1.1.1 km 2,50 (unterhalb Malchin) bis km 98,16 (Peenestrom) a) Fahrzeug 67,00 8,25 b) Verband 100,00 8,25 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2 km 30,02 (Demmin) bis km 89,33 (Koppelstelle Anklam) a) Fahrzeug 82,00 9,50 b) Verband 156,00 9,50 1.1.3 km 89,33 bis km 98,16 a) Fahrzeug 82,00 9,50 b) unbeladenes Fahrzeug 95,00 19,00 c) Verband 156,00 16,50.
- 2.
- Die Fahrrinnentiefe beträgt
a) von km 2,50 bis zum Nordostende des Kummerower Sees (km 14,75) 2,00 m, b) vom Kummerower See bis Hafen Anklam (km 88,63) 2,50 m, c) vom Hafen Anklam bis zur Mündung in den Peenestrom (km 98,16) 3,00 m.
§ 27.03 Zusammenstellung der Verbände
- 1.
- von km 2,50 bis Demmin höchstens zwei Anhänge und
- 2.
- von Demmin bis zum Peenestrom höchstens drei Anhänge
eingestellt werden.
§ 27.04 Fahrgeschwindigkeit
| 1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb, | 12 km/h. |
| 2. | Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf dem Kummerower See außerhalb des | |
| ufernahen Schutzstreifens | 25 km/h. | |
| Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite, parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. | ||
| 3. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, | 4 km/h. |
§ 27.05 Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.06 Begegnen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.07 Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.08 Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.09 Ankern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.10 Stillliegen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.12 Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.13 Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.15 Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.20 Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.22 Regelungen über den Verkehr
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.23 Regelungen zum Sprechfunk
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.27 Verkehrsbeschränkungen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.28 Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- 1.
- Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
- a)
- die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 1 und 2 Satz 1 nicht überschreitet und
- b)
- die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 3 nicht unterschreitet.
- 2.
- Der Schiffsführer hat
- a)
- sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
- b)
- die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 27.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 3.
- Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet.