Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 28 – Donau

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§ 28.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Donau zwischen Kelheim (Donau-km 2414,72) und Jochenstein (Donau-km 2201,75).

§ 28.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.
Ein Fahrzeug darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge
m
Breite
m
1.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)
 55,00

11,45
1.2km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)

135,00

11,45
1.3km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)
135,00

22,90
2.
Ein Schubverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge
m
Breite
m
2.1Bergfahrt
2.1.1km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)
190,00

22,90
2.1.2km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)
135,00
190,00

22,90
 11,45.
Ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 135,00 m und einer Breite von mehr als 11,45 m und nicht mehr als 22,90 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Hofkirchen mindestens 350 cm beträgt.
2.1.3km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

190,00

22,90
2.1.4.1km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung in den Main-Donau-Kanal)/Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)


190,00



11,45
2.1.4.2km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)


135,00



22,90
2.1.5km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal) bis
km 2414,72 (Kelheim)

 55,00

11,45
2.2Talfahrt
2.2.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)
 55,00

11,45
2.2.2km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

190,00

11,45
2.2.3km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)/Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

135,00


22,90
2.2.4km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)
190,00

22,90
2.2.5.1km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)

135,00

22,90
2.2.5.2km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing)


190,00


11,45
2.2.6km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)/
km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)


135,00


22,90
2.2.7km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis
km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)

190,00

22,90
3.
Gekuppelte Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge
m
Breite
m
3.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal)
 55,00

11,45
3.2.1km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

135,00

11,45
3.2.2Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)


135,00



22,90
3.3km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)
135,00

34,35
3.4km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)

135,00

22,90
3.5km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)
135,00

 34,35.
4.
In den Schleusen dürfen folgende Abmessungen eines Fahrzeugs oder Verbandes nicht überschritten werden:
a)
Ein Fahrzeug oder Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
SchleuseLänge
m
Breite
m
aa)Bad Abbach und Regensburg
a) Fahrzeug135,0011,45
b) Verband190,0011,45
bb)Geisling und Straubing
a) Fahrzeug135,0011,45
b) Verband190,0022,90
cc)Kachlet und Jochenstein
a) Fahrzeug135,0022,90
b) Verband190,0022,90
b)
In den Schleusenkammern der Schleusen Geisling und Straubing sowie in den Schleusenkammern der Schleusengruppen Kachlet und Jochenstein darf die Breite nebeneinanderliegender einzelner Fahrzeuge oder Verbände zusammen 22,90 m nicht überschreiten.
5.
Die Fahrrinnentiefe beträgt auf den nachfolgenden Streckenabschnitten bei den aufgeführten Wasserständen des jeweiligen Pegels:
StreckenabschnittWasserstand
am Pegel
in cm
Fahrrinnen-
tiefe
in m
5.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)250
am Pegel
Kelheim
1,20
5.25.2.1km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2379,70 (Schleuse Regensburg)170
am Pegel Oberndorf
2,90
5.2.2km 2379,70 (Schleuse Regensburg)
bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling
292
am Pegel Schwabelweis
5.2.3km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling bis
km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)
310
am Pegel
Pfatter
5.3km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis
km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand)
290
am Pegel
Pfelling
2,65
5.45.4.1km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand) bis km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf)290
am Pegel
Pfelling
2,00
5.4.2km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf) bis
km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf)
210
am Pegel Deggendorf
5.4.3km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf) bis
km 2249,90 (Vilshofen)
207
am Pegel Hofkirchen
5.55.5.1km 2249,90 (Vilshofen) bis km 2230,60 (Schleuse Kachlet)207
am Pegel Hofkirchen
2,70
5.5.2km 2230,60 (Schleuse Kachlet) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)415
am Pegel
Passau-Donau
5.6km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis
km 2201,75 (Jochenstein)
415
am Pegel
Passau-Donau
2,80

§ 28.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
Ein Schleppverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittAnzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten FahrzeugeAnzahl der im Anhang geschleppten Reihen von FahrzeugenBreite
m
1.1Bergfahrt
1.1.1km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis
km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)

1

4

22,90
1.1.2km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)

1

5
1
2

11,45
22,90
22,90
1.1.3km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)


1


4


22,90
1.1.4km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung des
Main-Donau-Kanals)


1


2


11,45
1.1.5km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2414,72 (Kelheim)

1

11,45
1.2Talfahrt
1.2.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

1

11,45
1.2.2km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing)

1
1


1
2


30,00
22,90
1.2.3km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing) bis
km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)

1

1

30,00
1.2.4km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis
km 2230,30 (Unterwasser Schleuse Kachlet)

1

2

22,90
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Abmessungen und Gruppierungen nach Satz 1 zulassen, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.
2.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes Fahrzeug schleppt, schiebt oder gekuppelt mitführt, darf dieses beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass es sich in Sicherheit befindet.

§ 28.04 Fahrgeschwindigkeit

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.06 Begegnen

1.
Für das Begegnen auf den Strecken
a)
zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse Straubing (km 2330,50),
b)
zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50) und
c)
zwischen der Liegestelle Schildorf (km 2220,00) und Grünau (2205,56)
gelten die Regeln der Nummern 2 und 3.
2.
Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
3.
Der Bergfahrer kann verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er
a)
zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einer Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke am rechten Ufer fährt,
b)
von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke abfährt oder
c)
aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen ausfahren will.
Satz 1 gilt nur, wenn sich der Bergfahrer zuvor vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
4.
Das Begegnen eines Fahrzeugs oder Verbandes mit einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer Gesamtbreite von mehr als 11,45 m ist zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Regensburg (km 2379,20) und der Lazarettspitze (km 2377,80) verboten. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes nach Satz 1 hat sich vor der Einfahrt in den in Satz 1 genannten Bereich über Funk (Kanal 10) zu melden. § 6.07 ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 28.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.10 Stillliegen

An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2231,62) gelten folgende besonderen Regeln zum Stillliegen:
1.
Ein Fahrzeug, das bestimmte entzündbare Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, darf nur stillliegen, wenn es auf Schleusung wartet.
2.
Ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb muss auch dann an Land festgemacht sein, wenn es ankert. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das zu einem Verband gehört.
3.
Ein Fahrzeug muss vom Ufer einen Abstand von mindestens 10,00 m halten.
4.
Ein Kleinfahrzeug darf nicht stillliegen.

§ 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1.
Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt:
PegelWasserstand
in cm
Abschnitt
Oberndorf480Kelheim bis Schleuse Regensburg
Regensburg-Schwabelweis520Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling
Pfatter600Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing
Pfelling620Straubing bis Deggendorf
Hofkirchen480Deggendorf bis Schalding
Passau-Donau780Schalding bis Jochenstein.
2.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

§ 28.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.

§ 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Ein Verband muss seine mitgeführten Einheiten rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schleusung erforderlich ist. Ein talfahrender Verband darf nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; er darf hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen. Ein bergfahrender Verband darf nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden.

§ 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

1.
Abweichend von § 6.28 Nummer 1 Satz 1 gehören im Falle der Schleusen Kachlet und Jochenstein neben der Schleuse jeweils die Strecke zwischen der Schleuse und den Vorsignalanlagen zum Schleusenbereich.
2.
In den Schleusen Kachlet und Jochenstein wird abweichend von § 6.29 Nummer 1 Satz 1 jeweils in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust.
3.
In den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein wird jeweils das Einfahren in die Schleuse zusätzlich zu den in § 6.28a Nummer 2 genannten Sichtzeichen auch durch Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen geregelt. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen hierzu die folgenden Regeln beachten:
a)
Talfahrt (Vorsignal oder Abrufsignal):Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:
aa)
linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:rechte Schleuse benutzen;
bb)
rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:linke Schleuse benutzen;
cc)
festes Licht links und rechts:bis zur Einweisung warten;
dd)
Gleichtaktlicht links und rechts:beide Schleusen benutzbar.
b)
Bergfahrt (Vorsignal):Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus einem Signallicht bestehen, das folgende Bedeutung hat:
aa)
ein festes Licht:bis zur Einweisung warten,
bb)
ein Gleichtaktlicht:Einfahrt in die Schleuse frei.
4.
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 müssen der Schiffsführer und die nach 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person eines Kleinfahrzeugs nur die Sichtzeichen nach § 6.28a Nummer 2 Satz 1 bis 5 beachten.

§ 28.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.22 Regelungen über den Verkehr

1.
Der Schiffsführer eines zu Tal fahrenden Fahrzeugs und der Führer eines zu Tal fahrenden Verbandes, das oder der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will, muss dies beim Schleusenvorgang in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
2.
Für die Ausübung der Fischerei gelten folgende Regeln:
a)
Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
b)
Das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne, in deren Nähe oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

§ 28.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für
1.
ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;
2.
Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

§ 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen Fischruhezonen ist verboten.

§ 28.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die Vorschriften über
a)
das Verhalten beim Begegnen nach § 28.06 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1, dieser in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 Satz 1 und 3 und
b)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 28.11 Nummer 1 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 4 nicht überschreitet und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 28.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,
bb)
das Stillliegen nach § 28.10 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 5 und
cc)
die Umgruppierung und Zusammenstellung eines Verbandes bei der Schleusung nach § 28.18 Satz 1, 2 Halbsatz 1 und Satz 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
das in § 28.25 Satz 1 angeordnete Verbot, die Altwässer zu befahren, und das in § 28.27 angeordnete Verbot, die bezeichneten Fischruhezonen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese Verbote beachtet werden.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 Buchstabe a und b nicht überschreitet.

§ 28.30 Übergangsbestimmungen

Unbeschadet des § 1.01 Nummer 30 und 31, § 3.02 Nummer 2 und § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a dürfen Lichter, Signalleuchten und Radargeräte, die den Anforderungen der vor dem 1. September 2024 von der Donaukommission für die Donau beschlossenen Empfehlungen jeweils entsprechen, bis zu deren Ersatz weiterverwendet werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 2.04 für die an den Fahrzeugen angebrachten Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger entsprechend.