Dritter Teil – Umweltbestimmungen

BinSchStrO · Lesemodus · 15 Normen am Stück

§ 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen

Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799) sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.

§ 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. Insbesondere der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt.

§ 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern

1.
Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
a)
die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
b)
bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
c)
der Bunkervorgang überwacht und
d)
eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN genutzt wird.
2.
Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben:
a)
die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
b)
die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
c)
die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und
d)
die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
3.
Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
4.
Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

1.
Die in § 29.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
2.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
3.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
4.
Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
5.
Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass
aa)
Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und
bb)
das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,
b)
eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
aa)
im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf), und
bb)
im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf),
ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
c)
alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
6.
Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
a)
in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
b)
in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
c)
drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
7.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass
a)
alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern,
b)
Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben,
c)
der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,
d)
Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
8.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
a)
muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:
aa)
eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,
bb)
eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,
b)
müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
9.
Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind,
b)
die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,
c)
der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
10.
Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
11.
Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

§ 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt (nur Hinweis)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 213)


A:Österreich
B:Belgien
BG:Bulgarien
BIH:Bosnien und Herzegowina
BY:Weissrussland
CH:Schweiz
CZ:Tschechische Republik
D:Deutschland
F:Frankreich
FI:Finnland
HR:Kroatien
HU:Ungarn
I:Italien
L:Luxemburg
LT:Litauen
MD:Republik Moldavien
MLT:Malta
N:Niederlande
NO:Norwegen
P:Portugal
PL:Polen
R:Rumänien
RUS:Russische Föderation
SE:Schweden
SI:Slowenien
SRB:Serbien
SK:Slowakei
UA:Ukraine

Anlage 2

(ohne Inhalt)

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


I. Allgemeines
1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.
Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
3.
Zeichenerklärung:








Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.





NachtbezeichnungBildTagbezeichnung



1
§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind




2
§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 m




3
§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m




4


§ 3.09Schleppverband
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt




5/4


§ 3.09Schleppverband
Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren




6


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug




7


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m




8


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen




9


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes




10


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes




11
§ 3.10Schubverband
Nummer 1: Schubverband




12
§ 3.10Schubverband
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge




13
§ 3.10Schubverband
Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge




14


§ 3.10Schubverband
Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband




15
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb




16
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb




17
§ 3.12Fahrzeug unter Segel




18
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb




19
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne




20
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht




21
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt




22
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend




23
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp




24
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend




25
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend




26


§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend




27a


27b


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN




28a


28b


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN




29a


29b


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN




30


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Schubverband




31


§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge




32


§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen

33


§ 3.15Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter
20,00 m liegt




34
§ 3.16Fähre
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre




35
§ 3.16Fähre
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil




36
§ 3.16Fähre
Nummer 3: Frei fahrende Fähre

37


§ 3.17Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt




38


§ 3.18Manövrierunfähiges Fahrzeug




39
§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlage




40
§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit




41
§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots




42


§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter




43


§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband




44


§ 3.21Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge




45
§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre




46
§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 2: Frei fahrende Fähre




47
§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlage




48


§ 3.24Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger




49a


49b



§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten




50a


50b


§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite




51


§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten




52


§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite




53


§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker




54


§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker




55


§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes




56


§ 3.27Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz




57


§ 3.28Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt

§ 3.28aMehrzweckfahrzeug der Bundeswehr




58


§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag




59


§ 3.30Notzeichen




60


§ 3.31Satz 1 Buchstabe a           Verbot, das Fahrzeug zu betreten




60a


§ 3.31Satz 1 Buchstabe b           Verbot, das Fahrzeug zu betreten




61


§ 3.32Satz 1 Buchstabe a           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden




61a


§ 3.32Satz 1 Buchstabe b           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden




62


§ 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander

§ 28.04Nummer 8 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa           Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)



63


§ 6.04Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite




64


§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern

§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern




65


§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Anlage 4

(ohne Inhalt)

Anlage 5

(ohne Inhalt)

Anlage 6 Schallzeichen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 233 - 235 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorbemerkung:

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:

– kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;

– langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.

Jedoch besteht das Zeichen „Folge von sehr kurzen Tönen“ aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.



A.
Allgemeine Zeichen

1 langer Ton„Achtung“
1 kurzer Ton„Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“
■ ■2 kurze Töne„Ich richte meinen Kurs nach Backbord“
■ ■ ■3 kurze Töne„Meine Maschine geht rückwärts“
■ ■ ■ ■4 kurze Töne„Ich bin manövrierunfähig“
▪▪▪▪▪▪▪▪▪    Folge sehr kurzer Töne„Gefahr eines Zusammenstoßes“
▬ ▬     Wiederholte lange Töne„Notsignal“§ 4.04 Nummer 1
Gruppe von Glockenschlägen„Notsignal“§ 4.04 Nummer 1
▪ ▬ ▪ ▬Mindestens 15 Minuten
lang ununterbrochene
Wiederholung abwech-
selnd eines kurzen und
eines langen Tones in
Verbindung mit dem
Lichtzeichen nach
§ 4.01 Nummer 2
„Bleib-Weg-Signal“§ 8.09 Nummer 2
in Verbindung mit Nummer 1
B.
Begegnungszeichen
Vorbeifahrt an Backbord verlangt
Normalfall:1 kurzer Ton„Ich will an Backbord vorbeifahren“
des Bergfahrers§ 6.04 Nummer 4 Buchstabe a
1 kurzer Ton„Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“
des Talfahrers§ 6.04 Nummer 5
Abweichung:■ ■2 kurze Töne„Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“
des Talfahrers§ 6.05 Nummer 2 Buchstabe b
■ ■2 kurze Töne„Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren“
des Bergfahrers§ 6.05 Nummer 3 Buchstabe b
Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt
Normalfall:■ ■2 kurze Töne„Ich will an Steuerbord vorbeifahren“
des Bergfahrers§ 6.04 Nummer 4 Buchstabe b
■ ■2 kurze Töne„Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“
des Talfahrers§ 6.04 Nummer 5
Abweichung:1 kurzer Ton„Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“
des Talfahrers§ 6.05 Nummer 2 Buchstabe a
1 kurzer Ton„Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren“
des Bergfahrers§ 6.05 Nummer 3 Buchstabe a
C.
Überholzeichen
Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt
▬ ▬ ▪▪2 lange Töne,„Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen“
2 kurze Töne§ 6.10 Nummer 2 Buchstabe a
des Überholenden
Normalfall:Kein Zeichen„Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen“
des Vorausfahrenden§ 6.10 Nummer 3
Abweichung:■ ■2 kurze Töne„Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite“
des Vorausfahrenden§ 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe b
1 kurzer Ton„Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen“
des Überholenden§ 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe b
Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt
2 lange Töne,„Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen“
1 kurzer Ton§ 6.10 Nummer 2 Buchstabe b
des Überholenden
Normalfall:Kein Schallzeichen„Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen“
des Vorausfahrenden§ 6.10 Nummer 3
Abweichung:1 kurzer Ton„Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite“
des Vorausfahrenden§ 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe a
■ ■2 kurze Töne„Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen“
des Überholenden§ 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a
Unmöglichkeit des Überholens
■ ■ ■ ■ ■5 kurze Töne„Man kann mich nicht überholen“
des Vorausfahrenden§ 6.10 Nummer 5
D.
Wendezeichen
▬ ▪1 langer Ton,„Ich wende über Steuerbord“
1 kurzer Ton§ 6.13 Nummer 2 Buchstabe a,
§ 6.16 Nummer 2 Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa
▬ ▪▪1 langer Ton,„Ich wende über Backbord“
2 kurze Töne§ 6.13 Nummer 2 Buchstabe b,
§ 6.16 Nummer 2 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb
E.
Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
▬ ▬ ▬ ▪3 lange Töne,„Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten“
1 kurzer Ton§ 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a
▬ ▬ ▬ ▪▪3 lange Töne,„Ich will meinen Kurs nach Backbord richten“
2 kurze Töne§ 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b
▬ ▬ ▬3 lange Töne„Ich will überqueren“
§ 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c
F.
(ohne Inhalt)
G.
Zeichen bei unsichtigem Wetter
a) Einzeln fahrendes Fahrzeug und Verband, das oder der kein Radar benutzt
1 langer Ton,
längstens jede Minute
wiederholt
§ 6.33 Nummer 2 Satz 1,
§ 6.34 Nummer 3, auch in
Verbindung mit Nummer 8
Satz 1
b) (ohne Inhalt)
c) Fahrzeug in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt
1 langer Ton,
wiederholt
§ 6.32 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe aa
d) Stillliegendes Fahrzeug
1 Gruppe von Glockenschlägen,
längstens jede Minute wiederholt
§ 6.31 Nummer 2, auch in
Verbindung mit Nummer 3
Satz 2


Anlage 7 Schifffahrtszeichen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 236 - 255 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorbemerkung:
1.
Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
2.
Eine Tafel kann, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.
3.
Das Ende eines Verbots, eine Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben.

Abschnitt I — Hauptzeichen
A.Verbotszeichen
A.1Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
– allgemeines Verbotszeichen –
(§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a Nummer 2, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1 und § 6.28a Nummer 4)
entweder Tafel

oder rote Lichter

oder rote Flaggen
Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.
A.1aGesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nummer 2)
A.2Überholverbot, allgemein
(§ 6.11 Nummer 1)
A.3Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
(§ 6.11 Nummer 2)
A.4Verbot des Begegnens und Überholens
(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)
A.4.1Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander
(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)
A.5Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c)
A.5.1Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe k)
A.6Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 6.18 Nummer 2 Satz 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b)
A.7Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b)
A.8Wendeverbot
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 1)
A.9Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen
(§ 6.20 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe e)
A.10Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a)
A.11Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen
(§ 6.28a Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c)
A.12Fahrverbot für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
A.13Fahrverbot für ein Sportboot
A.14Verbot des Wasserskilaufens
A.15Fahrverbot für ein Segelfahrzeug
A.16Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
A.17Verbot des Segelsurfens
A.18Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)
A.19(ohne Inhalt)
A.20Bade- und Schwimmverbot
(§ 8.10 Nummer 1 Buchstabe d)
B.Gebotszeichen
B.1Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
(§ 6.12 Nummer 1)
B.2a)Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12 Nummer 1)
b)Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12 Nummer 1)
B.3a)Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12 Nummer 1)
b)Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12 Nummer 1)
B.4a)Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren
(§ 6.12 Nummer 1)
b)Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren
(§ 6.12 Nummer 1)
B.5Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten
(§ 6.26 Nummer 2 Satz 2, § 6.28 Nummer 2 Satz 2 und § 6.29 Nummer 2 Satz 1)
B.6Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten
B.7Gebot, Schallzeichen zu geben
B.8Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
(§ 6.08 Nummer 2 Satz 2)
B.9a)Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern
(§ 6.16 Nummer 3)
b)wie vor
B.10Gebot, bei diesem von Land gegebenen „Bleib-Weg-Signal“ die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2.
B.11a)Gebot, Sprechfunk zu benutzen
(§ 4.05 Nummer 6)
b)Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
(§ 4.05 Nummer 6)
Beispiel: Kanal 11
B.12Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nummer 4)
C.Zeichen für Einschränkungen
C.1Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
C.2Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.
C.3Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist
begrenzt.
C.4Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.
C.5Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.
D.Empfehlende Zeichen
D.1Empfohlene Durchfahrtsöffnung
a)für Verkehr in beiden Richtungen;
(§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)
b)für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind
(in der anderen Richtung untersagt).
(§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)
D.2Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b)
D.3Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren;
in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren.
E.Hinweiszeichen
E.1Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
(§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.27 Nummer 2 Satz 1 und § 6.28a Nummer 4)
E.2Kreuzung einer Hochspannungsleitung
E.3Hinweis auf ein Wehr
E.4aNicht frei fahrende Fähre
E.4bFrei fahrende Fähre
E.5Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht
(§ 7.05 Nummer 1)
E.5.1Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.05 Nummer 2)
E.5.2Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
(§ 7.05 Nummer 3)
E.5.3Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
(§ 7.05 Nummer 4)
E.5.4Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.5Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.6Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.7Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.8Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.9Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)
a)
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)
b)
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)
c)
E.5.10Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.11Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.12Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.13Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.14Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.5.15Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
E.6Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.03 Nummer 2)
E.7Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 2)
E.7.1Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
(§ 7.04 Nummer 2)
E.8Hinweis auf eine Wendestelle
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 2 und § 7.02 Nummer 1 Buchstabe i)
E.8
mit
einer
zusätz-
lichen
recht-
eckigen
weißen
Tafel
Hinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 3)
E.9Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)
E.10Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 7)
Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 8)
E.11Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
E.12ohne Inhalt
E.12aHinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug
(§ 6.16 Nummer 5 Satz 1)
E.13Trinkwasserzapfstelle
E.14Fernsprechstelle
E.15Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
E.16Fahrerlaubnis für ein Sportboot
E.17Wasserskistrecke
E.18Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug
E.19Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
E.20Erlaubnis für Segelsurfen
E.21Nautischer Informationsfunk
Beispiel: Kanal 18
E.22Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad
(Waterscooter, Jetski usw.)
E.23Hochwassermarken
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
E.24Erlaubnis für Kitesurfen
E.25Landstromanschluss vorhanden
E.26Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot
Abschnitt II

Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch ein zusätzliches Schild, einen zusätzlichen Pfeil oder eine zusätzliche Aufschrift ergänzt werden.
1.Ein Schild, das die Entfernung angibt, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
Das Schild wird über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
2.Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiele:
a)
b)
c)Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil
(§ 6.16 Nummer 4)
3.Ein Schild, das ergänzende Erklärungen oder Hinweise gibt. Das Schild wird unter dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:

Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 256 - 271)


I. Allgemeines


1.
Schifffahrtszeichen

Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen im und am Fahrwasser werden nicht durchgehend gesetzt.

Ein schwimmendes Schifffahrtszeichen wird etwa 5 m außerhalb der zu bezeichnenden Begrenzungen verankert.

Eine Buhne oder ein Parallelwerk kann durch ein schwimmendes oder festes Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Dieses ist im Allgemeinen vor, zwischen oder auf dem Buhnenkopf und Parallelwerk angebracht.

Von einem Schifffahrtszeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.

Ein Schifffahrtszeichen kann mit Taktfeuer ergänzt werden.

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde kann es zur Beeinträchtigung eines Schifffahrtszeichens kommen; eine Tonne kann versenkt oder abgetrieben werden, ein Feuer kann durch äußere Einwirkungen zum Erlöschen kommen. Bei Hochwasser oder Eisgang kann die Betonnung vorübergehend eingezogen werden. Den Schifffahrttreibenden obliegt es, bei der Benutzung der Schifffahrtszeichen diese Risiken zu beachten.
2.
Begriffe
Feuer:Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer:Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Taktfeuer:Ein in kennzeichnendem Rhythmus aufleuchtendes Feuer mit regelmäßiger Wiederkehr.
Es werden verwendet:
-ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung:
Ubr.
oder
mit Gruppen von Unterbrechungen
Beispiel: 2 Unterbrechungen: Ubr. (2)
-Gleichtaktfeuer: Glt.
-Blitzfeuer mit Einzelblitzen: Blz.
oder
mit Gruppen von 2 Blitzen: Blz. (2)
oder
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen: Blz. (2+1)
-Funkelfeuer mit dauerndem Funkel: Fkl.
oder
mit Gruppen von Funkeln
Beispiel: 3 Funkel: Fkl. (3)
Beispiel: 9 Funkel: Fkl. (9)
oder
mit Gruppen von Funkeln und 1 Blink
Beispiel: 6 Funkel + 1 Blink: Fkl. (6) + Blk.
-Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel: SFkl.
oder
mit Gruppen von schnellen Funkeln
Beispiel: 3 schnelle Funkel: SFkl. (3)
Beispiel: 9 schnelle Funkel: SFkl. (9)
oder
mit Gruppen von schnellen Funkeln und 1 Blink
Beispiel: 6 schnelle Funkel + 1 Blink: SFkl. (6) + Blk.
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/ Minute ausgesendet. Ein Blink wird als Lichterscheinung von mehr als zwei Sekunden Dauer sichtbar.
Ein Feuer mit Einzelunterbrechung oder Einzelblitzen und mit Gruppen von drei Unterbrechungen oder drei Blitzen wird als Feuer mit ungerader Kennung bezeichnet. Ein Feuer mit Gruppen von zwei und vier Unterbrechungen oder Blitzen wird als Feuer mit gerader Kennung bezeichnet.


II. Bezeichnung der Fahrrinne
1.Rechte Seite
Farbe:rot
Form:Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
2.Linke Seite
Farbe:grün
Form:Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
3.Spaltung
Farbe:rot-grün waagerecht gestreift
Form:Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne
Toppzeichen (wenn vorhanden):rot-grün waagerecht gestreifter Ball (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt.
Erforderlichenfalls zeigt ein rotes zylinderförmiges oder ein grünes kegelförmiges Toppzeichen über dem Zeichen für die Fahrrinnenspaltung an, an welcher Seite die Vorbeifahrt erfolgen soll.
4.Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
4.1Rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
Farbe:rot mit einem grünen waagerechten Streifen
Form:Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Blitzfeuer: Blz. (2+1)
4.2Linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
Farbe:grün mit einem roten waagerechten Streifen
Form:Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Blitzfeuer: Blz. (2+1)
Die Positionen rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne und linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne werden mit den Zeichen nach Bild 1 und Bild 2 bezeichnet.
5.Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel):
III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie eines Hindernisses in oder an der Wasserstraße
A.Feste Zeichen
1.Rechte Seite
Farbe:rot
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:roter Kegel - Spitze unten -
(in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
2.Linke Seite
Farbe:grün
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:grüner Kegel - Spitze oben -
(in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
3.Spaltung
Farbe:rot-grün
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:roter Kegel - Spitze unten -
über grünem Kegel - Spitze oben -
(in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer:
Fkl. oder Glt.
4.Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
Im Bereich einer Abzweigung, Einmündung und Hafeneinfahrt kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schifffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
B.Schwimmende Zeichen (nur zur Bezeichnung eines Hindernisses)
1.Rechte Seite
Farbe:rot-weiß waagerecht gestreift
Form:Spierentonne mit Toppzeichen,
Schwimmstange (Spiere), in der
Regel jeweils mit Radarreflektor
Toppzeichen
(wenn vorhanden):
roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
2.Linke Seite
Farbe:grün-weiß waagerecht gestreift
Form:Spierentonne mit Toppzeichen,
Schwimmstange (Spiere), in der
Regel jeweils mit Radarreflektor
Toppzeichen
(wenn vorhanden):
grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
C.Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 mit A.4 (Beispiel)
IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung
einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses in der Wasserstraße
1.Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
Verbotszeichen A.1
freie Seitefreie Seite
Hinweiszeichen E.1
bei Nachtbei Tag
2.Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
(Wellenschlag vermeiden)
bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
freie Seitefreie Seite
bei Nachtbei Tag
V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschifffahrt (falls erforderlich)
A.Bezeichnung eines Radarzieles
1.Farbe:gelb
Form:Tonne mit Toppzeichen als Radarreflektor
Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen als Radarreflektor
jeweils z.B. oberhalb oder unterhalb eines Brückenpfeilers ausgelegt
2.Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb eines Brückenpfeilers)
B.Bezeichnung einer Freileitung
1.Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
2.Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinander liegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
VI. Bezeichnung der Lage der Fahrrinne zum Ufer
sowie des Übergangs der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer
A.Lage der Fahrrinne zum Ufer
1.Rechte Seite
Farbe:rot/weiß
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:rote quadratische Tafel mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand
oder
roter quadratischer Lattenrahmen
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
2.Linke Seite
Farbe:grün/weiß
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:auf der Spitze stehende quadratische Tafel, obere Hälfte grün, untere Hälfte weiß
oder
grüner quadratischer auf der Spitze stehender Lattenrahmen
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
3.Zusammenspiel der Bilder 19 und 20 (Beispiel)
B.Übergang der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer
1.Rechte Seite
Farbe:gelb/schwarz
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:gelbe quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen
oder
gelbes stehendes Lattenkreuz
2.Linke Seite
Farbe:gelb/schwarz
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:gelbe auf der Spitze stehende quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen
oder
gelbes liegendes Lattenkreuz
3.Zusammenspiel der Bilder 22 und 23 (Beispiele)
3.1Bezeichnung durch Einzelbaken
Feuer (wenn vorhanden):linke Seite:gelbes Taktfeuer mit ungerader Kennung
rechte Seite:gelbes Taktfeuer mit gerader Kennung
3.2Bezeichnung durch Richtbaken
Ein Richtbakenpaar besteht aus Ober- und Unterbake. Sie bezeichnen in Deckpeilung die Richtung des Überganges. Die Oberbake steht vom Schiff aus gesehen hinter der Unterbake und ist höher als diese.
Feuer (wenn vorhanden):beide SeitenUnterfeuer:gelbes Gleichtaktfeuer
Oberfeuer:gleichgängig mit Unterfeuer oder gelbes Festfeuer
VII. Zusätzliche Bezeichnung für einen See und eine seeartige Erweiterung
A.Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses
1.Kardinalzeichen
Eine allgemeine Gefahrenstelle (z. B. Untiefe, Wrack, Buhne und sonstiges Schifffahrtshindernis) ist in der Regel mit einem oder mehreren Kardinalzeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.
1.1Definition der Quadranten und Kardinalzeichen
Die vier Quadranten (Nord, Ost, Süd und West) werden durch die vom Bezugspunkt ausgehenden Richtungen NW-NO, NO-SO, SO-SW und SW-NW begrenzt.
Ein Kardinalzeichen wird nach dem Quadranten benannt, in dem es liegt.
Der Name des Kardinalzeichens sagt aus, dass an der Seite des Zeichens vorbeigefahren werden soll, nach der es benannt ist.
1.2Beschreibung der Kardinalzeichen
Nord-Kardinalzeichen
Farbe:schwarz über gelb
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange
(Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen oben -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. oder weißes Schnelles
Funkelfeuer SFkl.
Ost-Kardinalzeichen
Farbe:schwarz mit einem breiten gelben waagerechten Streifen
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange
(Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen voneinander -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (3) oder weißes Schnelles
Funkelfeuer SFkl. (3)
Süd-Kardinalzeichen
Farbe:gelb über schwarz
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen unten -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (6) + Blk. oder weißes
Schnelles Funkelfeuer SFkl. (6) + Blk.
West-Kardinalzeichen
Farbe:gelb mit einem breiten schwarzen waagerechten Streifen
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange
(Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen zueinander -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (9) oder weißes Schnelles
Funkelfeuer SFkl. (9)
2.Einzelgefahrzeichen
Ein Einzelgefahrzeichen wird errichtet oder ausgelegt über einer Einzelgefahr. Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.
Farbe:schwarz mit einem oder mehreren breiten roten
waagerechten Streifen
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange
(Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Bälle übereinander
Feuer (wenn vorhanden):weißes Blitzfeuer Blz. (2)
B.Bezeichnung der Mitte eines Fahrwassers, einer Fahrwasserstrecke, einer Ansteuerung sowie einer Fahrwassereinfahrt
1.Mittefahrwasserzeichen
An beiden Seiten des Mittefahrwasserzeichens ist eine der zugelassenen Abladetiefe entsprechende Wassertiefe vorhanden.
Farbe:rot-weiß senkrecht gestreift
Form:Tonne mit Toppzeichen (in der Regel als Radarreflektor)
Toppzeichen:roter Ball
Feuer (wenn vorhanden):weißes Taktfeuer: Ubr., Glt. oder Blz.
2.Zusätzliche Bezeichnung einer Fahrwasserstrecke und einer Ansteuerung
Ein Leitfeuer ist ein Einzelfeuer, das durch Sektoren verschiedener Farbe und Kennung im Allgemeinen ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt oder einen freien Seeraum zwischen Untiefen bezeichnet. Die Fahrwasserstrecke ist identisch mit dem weißen Sektor des Leitfeuers.








Feuer:
weißes Taktfeuer: Ubr. oder Glt. mit Warnsektoren rot und grün.
3.Einfahrtzeichen
Das Einfahrtzeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten von einem See oder einer seeartigen Erweiterung in einen verhältnismäßig engeren Wasserstraßenabschnitt.
Farbe:weiß-schwarz gestreift oder schwarz-weiß gestreift
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:rechtes Ufer:Raute aus senkrechtem Lattenwerk
linkes Ufer:Raute aus waagerechtem Lattenwerk
Feuer (wenn vorhanden):rechtes Ufer:rotes Taktfeuer
linkes Ufer:grünes Taktfeuer
4.Zusammenspiel der Bilder 26 bis 31 und Bild 34 (Beispiel)
VIII. Bezeichnung einer besonderen Wasserfläche
1.Tonnen für eine gesperrte Wasserfläche
Gelbe Stumpftonnen (Bild 33) oder gelbe Tonnen (Bild 34) mit oder ohne Radarreflektoren oder mit oder ohne Toppzeichen kennzeichnen eine gesperrte Wasserfläche. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
2.Tonnen für sonstige Zwecke
Weiße Tonnen können zu anderen als den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.

Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“

(Fundstelle: BGBl. I 2016, S. 2959 - 2960)



1.
Navigationsstatus

0under way using enginein Fahrt mit Motorkraft
1at anchorvor Anker
2not under commandmanövrierunfähig
3restricted manoeuvrabilitymanövrierbehindert
4constrained by her draughtdurch Tiefgang beschränkt
5mooredfestgemacht
6agroundauf Grund
7engaged in fishingbeim Fischfang
8under way sailingin Fahrt unter Segel
9 bis 13reserved for future usesreserviert für künftige Nutzung
14AIS-SART (active)AIS-SART (aktiv)
15not definednicht definiert


2.
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1
Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a)
Für ein FahrzeugDer Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b)
Für einen VerbandDer Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
2.2
Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a)
Für ein FahrzeugDer Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b)
Für einen VerbandDer Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband

Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 286, S. 29 – 30)

MittelSubstanz
HeroinMorphin
MorphinMorphin
KokainBenzoylecgonin
AmfetamineAmfetamin
Designer AmfetamineMethylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
MetamfetaminMetamfetamin

Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.