§ 3.04 BinSchUO2018Anh IV
Ankerausrüstung
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Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
Ankerausrüstung
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.