§ 3.05 BinSchUO2018Anh IV
Geschwindigkeit
📖
↗ Links
- 1.
- Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
- 2.
- Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.
Suchhilfen: Rückwärtsfahrt Mindestgeschwindigkeit, Schubboot Ausnahmen, Bootsgeschwindigkeitspflicht, Fahrzeug Geschwindigkeit Wasser, nahmen