§ 12 Bio-AHVV

Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-Anteils

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(1) Sofern ein Unternehmer den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnet, hat er für jeden Wareneinkauf schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:
1.
den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquelle,
2.
die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum,
3.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag,
4.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag und
5.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller Produkte, die nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag.

(2) Nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Wasser.

Fußnoten

(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 3 +++)

Suchhilfen: Bio‑Anteil dokumentieren, ökologische Zutaten nachweisen, Lieferanten‑daten erfassen, Bio‑Rechnungsangaben festhalten, nicht‑biologische Zutaten buchen, Ausnahmeprodukte melden, Bio‑Wareneinkauf aufzeichnen, Netto‑Betrag Bio‑Erzeugnisse erfassen, taten, weisen, fassen, zeichnen