§ 6 Bio-AHVV
Zutatenübersicht
↗ Links
(1) Ergänzend zur Kennzeichnung auf Speiseplänen, Tafeln, Schriftstücken oder anderen Übersichten, auch in elektronischer Form, hat ein Unternehmer eine tagesaktuelle Bio-Zutatenübersicht in einer für Gäste leicht zugänglichen Form bereitzuhalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein Unternehmer eine Nicht-Bio-Zutatenübersicht bereithalten, die keine ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse enthalten darf.
(3) Soweit es sich bei Zutaten um zusammengesetzte Zutaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 1169/2011 handelt, ist eine gesonderte Nennung der Bestandteile der Zutat in der Zutatenübersicht nicht erforderlich.
Suchhilfen: Bio Zutatenliste, tagesaktuelle Bio‑Übersicht, Bio Speiseplan anzeigen, Bio Menüübersicht, Bio Zutateninformation für Gäste, Bio Zutatenübersicht bereitstellen, Bio Zutaten im Restaurant, zeigen, reitstellen, taten