§ 22 Biokraft-NachV – Gültigkeit der Zertifikate

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Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 20 Nummer 2 gültig. Die vor dem 8. Dezember 2021 ausgestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns wirksam. Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Biokraft-NachV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163

Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Juni 2026