§ 48 Biokraft-NachV – Verfahren vor der zuständigen Behörde

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Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Biokraft-NachV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163

Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Juni 2026