§ 49 Biokraft-NachV – Muster und Vordrucke

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(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:
1.
für die Zertifikate nach § 19,
2.
für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 35 und 36 und
3.
für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 12 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16.

(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde die Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite (www.ble.de). Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Biokraft-NachV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 5 G v. 1.6.2026 I Nr. 163

Ersetzt V 754-22-4 v. 30.9.2009 I 3182 (Biokraft-NachV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Juni 2026