§ 25 BioSt-NachV
Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
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(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) § 23 ist entsprechend anzuwenden.