Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2022 I 2286
Ersetzt V 754-22-3 v. 23.7.2009 I 2174 (BioSt-NachV)
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
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Teil 3 Nachweis
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise
- § 10 Anerkannte Nachweise
- § 11 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
- § 12 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
- § 13 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
- § 14 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
- § 15 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
- § 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
- § 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
- § 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
- § 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
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Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
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Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
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Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
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Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen
- § 33 Führen von Verzeichnissen
- § 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten
- § 35 Kontrolle des Anbaus
- § 36 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
- § 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
- § 38 Weitere Berichte und Mitteilungen
- § 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
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Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
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Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
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Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung
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Teil 4 Zentrales Register
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Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
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Teil 6 Ordnungswidrigkeiten
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Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen