§ 27 BioSt-NachV

Anerkannte Zertifizierungsstellen

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Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:
1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 41 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 42.

Suchhilfen: Zertifizierungsstelle BioSt, Zertifizierungsstelle finden, Zertifizierungsstelle beantragen, antragen