§ 68 BKAG

Sicherheitsüberprüfung

📖

Für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gilt entsprechend.

Suchhilfen: Eignungsprüfung für BKA, Vertrauenswürdigkeitsprüfung, Dienstliche Sicherheitsprüfung, Personenüberprüfung Bundeskriminalamt, trauenswürdigkeitsprüfung