§ 83 BKAG

Benachrichtigung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

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Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sind die teilnehmenden Behörden im Rahmen des polizeilichen Informationsverbunds entsprechend § 65 Absatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes zu benachrichtigen, wenn von ihnen eingegebene Daten betroffen sind.

Suchhilfen: Meldung Datenschutzvorfall, Benachrichtigung Datenschutzbehörde, Datenpanne melden, Informationspflicht bei Datenverlust, Datenschutzvorfall melden, nachrichtigung