§ 87 BKAG

Strafvorschriften

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 55 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 55 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
2.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56 Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch das Bundeskriminalamt verhindert.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminalamtes verfolgt.

Suchhilfen: Anordnungswiderruf, Ermittlungsbehinderung, Aufenthaltsort verhindern, Strafanzeige Bundeskriminalamt, Gefährdung behördlicher Anordnung, Verstoß gegen Gerichtsanordnung, Ortsfeststellung verhindern, BKA-Antrag Verfolgung, mittlungsbehinderung, ordnung, folgung