IX. BKOrgErl1998Bek
Die Einzelheiten des Überganges werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt."
Die Einzelheiten des Überganges werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt."