§ 2 BlutArmV 2010
Impfungen und Heilversuche
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Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Suchhilfen: Impfung Einhufer verboten, Heilversuch an Pferd verboten, Ausnahme wissenschaftlicher Versuch, Impfverbot bei Tierseuchen, Impfung seuchenkranker Tiere, Heilversuch bei Seuchentieren, Behördliche Genehmigung Impfung, boten